hier ein Auszug aus der VwV zu StVO – Ortstafel: Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel1 I. Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulastin der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt oder endet. Ist aus zwingenden Gründen ein anderer Standort zu wählen (vgl. z. B.Nummer V zu den Zeichen 274, 276 und 277; Rn. 5), so kann es sich, freilich in der Regel nur auf Einfallstraßen größerer Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden durch das Zeichen 385 zu orientieren.
Ortstafel Hohenhameln
Streit um Ortstafel geht in die nächste Runde